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VEREINSSTATUTEN

1 Grundlagen

 

1.1 Name & Sitz

Unter dem Namen "God's Grace Ministry" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8304 Wallisellen.

 

1.2 Begriffe

Alle Begriffe in diesen Statuten sind geschlechtsneutral und gelten gleichermassen für Damen und Herren.

 

Verwendete Abkürzungen:

GGM = God's Grace Ministry

 

1.3 Zweck

GGM stellt sich in den Dienst Not leidender, hilfebedürftiger Menschen, ohne Ansehen der Nationalität, der Rasse, des Glaubens, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig.

 

Zeile des Vereins sind insbesondere:

a) Entwicklungshilfe

b) Armutsbekämpfung

c) Förderung der Berufsbildung in den Drittwelt-Ländern Afrikas

 

1.4 Vereinsjahr

Vereins- und Rechnungsjahr stimmen mit dem Kalenderjahr überein.

 

2 Mitglieder

 

2.1 Mitgliedschaft

Um bei GGM als neues Mitglied aufgenommen zu werden, bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung zu Handen des Präsidenten. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Bewerber bereit, diese Statuten zu anerkennen und den Prinzipien von GGM nachzuleben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Beitrittsgesuches muss vom Vorstand nicht begründet werden.

 

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die durch aktive Mitarbeit den Vereinszweck fördern.

 

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen wollen. Eine ausnahmsweise aktive Mithilfe verpflichtet nicht zur Aktivmitgliedschaft.

 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich in besonderem Masse um den Verein verdient gemacht haben und werden vom Vorstand ernennt. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragspflicht entbunden und sind im Übrigen den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

 

Gönner sind dem Verein ohne jegliche Verpflichtung angeschlossen. Sie entrichten einen einmaligen, monatlichen oder jährlichen Beitrag.

 

Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

 

2.2 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, und bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist jeweils mittels schriftlicher Austrittserklärung an den Präsidenten auf Ende des Vereinsjahres möglich.

 

Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Prinzipien von GGM verstösst, kann ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

 

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.

 

2.3 Rechte & Pflichten

Die Veranstaltungen von GGM stehen allen Mitgliedern gleichermassen offen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Aktivmitglieder sind gehalten, durch ihr Mitwirken den Vereinszielen zum Erfolg zu verhelfen.

 

An Versammlungen sind Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Gönner und Angehörige von Mitgliedern dürfen als Gäste ohne Stimmrecht an Versammlungen teilnehmen. Ebenso kann der Vorstand Gäste zu Versammlungen einladen.

 

Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge legt die Generalversammlung fest und beträgt CHF 100.-- pro Jahr.

 

Adressänderungen sind dem Präsidenten mündlich oder schriftlich mitzuteilen, Kann ein Mitglied aufgrund nicht gemeldeter Adressänderung schriftlich nicht erreicht werden, so entstehen ihm daraus keine Rechte.

 

3 Organisation

 

3.1 Generalversammlung (GV)

a) Die GV findet nach Bedarf statt oder wenn mindestens ein fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen. Sie ist einen Monat vorher durch den Vorstand einzuberufen.

b) Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

c) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen GV - könne nur zur Tagesordnung gefasst werden.

d) An der GV sind alle Mitgleider teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

e) Die Beschlussfassung erfolgt durch absolutes Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmenden.

f) Für die Abstimmung über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

g) Den Vorsitz der GV führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahres älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

3.2 Aufgaben der Generalversammlung

Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresbudgets und des Rechnungsabschlusses.

b) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge

c) Wahl des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

3.3 Vorstand

a) Der Vorstand besteht auf zwei bis vier Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigungen.

b) Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

c) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. im Übrigen obliegend ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten bleiben.

d) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Die Vereinsgründer Fati Patricia Eichenberger und Peter Eichenberger sind auf Lebenszeit in den Vorstand gewählt. Bei nachweisbarem Missbrauch ihrer Positionen könne sie mit Zweidrittels-Antrag durch den Vorstand an der anschliessenden Generalversammlung abgesetzt werden. Ausserdem können sie diese Ämter mit halbjährlicher Antragsfrist zu Handen der Generalversammlung zur Verfügung stellen.

e) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

3.4 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

a) Verwaltung des Vereinsvermögens

b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse

c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

d) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechnungsabschlusses

e) Vorbereiten und Führen der Generalversammlung

f) Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung

g) Organisation und Durchführung der Mittelbeschaffung

 

3.5 Revisionsstelle

Der Vorstand beruft bei Bedarf eine unabhängige Kontrollstelle ein, welche von der GV bestätigt wird.

 

4 Finanzen

 

4.1 Einnahmequellen

GGM finanziert sich aus folgenden Einnahmequellen: 

a) Mitgliederbeiträge

b) freiwillige Zuwendungen

c) Erträge aus organisierten Anlässen und Finanzaktionen

d) Erträge aus Zinsen

 

4.2 Kompetenzen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die GV. Das Vermögen darf jedoch nicht zweckentfremdet werden und dient ausschliesslich zur Erfüllung der Vereinsprinzipien.

 

4.3 Zeichnungsberechtigung

Grundsätzlich zeichnen Vorstandsmitglieder rechtsgültig durch Kollektivunterschrift zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident zeichnen mit Einzelunterschrift.

 

5 Schlussbestimmungen

 

5.1 Statutenänderungen

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

5.2 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung fällt das nach Regelung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer Institution zu, welche denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5.3 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 20. Juli 2009 per 1. August 2009 in Kraft.

 

Wallisellen, 28. Februar 2010

 

Fati Patricia Eichenberger, Präsidentin

Peter Eichenberger, Vizepräsident

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